Um die Greeningauflage von 5% der gesamten Ackerfläche in Zukunft zu erfüllen, gibt es mehrere Möglichkeiten, oder bestimmte Bereiche die als Greeningfläche angerechnet werden kann.
Stilllegung: Nutzungsverbot (wie bisher) / Anrechnungsfaktor 1,0
Zwischenfrucht: verschiedene Arten, muss stehen bleiben bis zum 15.02. /Anrechnungsfaktor 0,3
Feldstreifen: mind. 1m, max. 20m breit, egal wo, länge spielt keine Rolle / Anrechnungsfaktor 1,5
Pufferstreifen: parallel zu Gewässern, höchstwahrscheinlich 5m mindestens / Anrechnungsfaktor 1,5
Stickstoffbindende Pflanzen: Grob- und Feinleguminosen, mit Pflanzenschutz / Anrechnungsfaktor 0,7
Flächen die im HALM Programm mit aufgenommen sind können nicht als Greeningflächen angerechnet werden, außer man betreibt Anbaudiversifizierung, die wie folgt aussieht:
Freistellung von Betrieben:
 - Betriebe bis zu 10 ha Ackerland
 - Betriebe mit mehr als 75% Gras/Grünfutter/Brache des Ackerlandes und übriges Ackerland max. 30 ha
 - Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland an der beihilfefähigen Fläche und übriges Ackerland max. 30 ha
 - Betriebe mit mehr als 50 % neue/gewechselte Ackerfläche und auf gesamtm Ackerland Anbau einer anderen Kulturpflanze als im Vorjahr (Nachweis Geodaten)
Anforderungen:
 - Betriebe bis 30 ha mindestens 2 Kulturen (Hauptkultur max. 75%)
 - Betriebe über 30 ha mindestens 3 Kulturen (Hauptkultur bis 75%, beiden größte Kulturen bis 95%)
 - Betriebe mit Erzeugung von Gras/Grünfutter/Brache auf mehr als 75% des Ackerlandes (dann gilt: Hauptkultur auf der übrigen Ackerfläche max. 75%)
als landwirtschaftliche Kulturpflanze wird bezeichnet:
 - jede Gattung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen nach botanischer Klassifikation (z.B. Getreidearten, Leguminosenarten etc.)
 - jede Art der Kreuzblütler, Nachtschattengewächse und Kürbisgewächste
 - Brache
 - Gräser und andere Grünfutterpflanzen werden zusammen gerechnet
 (Hinweis: Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen)
 
