Auf Wirken des Hessischen Bauernverbandes hin wurde ein Erlass veröffentlicht, der die Ausbringung von organischen und mineralischen Dünger auf gefrorenen Boden regelt:

Nach § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung

ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen

Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten,

wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.

 

Hiervon abweichend dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als 2 % Phosphat auf gefrorenem Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.

 

Unschädlich, und somit nicht zu beanstanden, ist ein Anfrieren (leichtes Überfrieren) des Bodens durch Nachtfrost lediglich von der Oberfläche her, sofern der Boden durch Auftauen in Folge der Aufbringung oder durch wieder ansteigende Temperaturen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird und ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.

 

Ein Verstoß liegt vor, wenn der Boden im Verlauf des Tages weniger als 20 cm frostfrei geworden ist.